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Gerichtlich bestätigt: OVM GmbH Finanzmanagement Vertrag gültig

Auszug Gerichtsurteil Amtsgericht Cottbus AZ: 43 C 300/19 vom 04.08.2020

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg, Az. 17-7758898-0-9 bleibt aufrechterhalten, der dagegen gerichtete Einspruch wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt vorab die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil  ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckuteng der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 357,60 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen.

Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das neben Vertriebs- und Marketingdienstleistungen (z. B. Telefonmarketing) online ein Kredit-Finanzmanagement-Paket anbietet, über welches Kunden online bestimmte Tools zur Verfügung gestellt werden, mit welchen die Kunden ihre Finanzen besser verwalten können, ihre Einnahmen und Ausgaben übersichtlich überwachen können und über welche den Kunden auch Einsparungspotential bei diversen Ausgaben aufgezeigt wird.

Die Klägerin sandte an den Beklagten eine Bestätigungs-E-Mail, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K5 Bezug genommen wird. Die Klägerin buchte 2 mal je 14,90 € ab, die wieder zurückgebucht worden sind.

Die Klägerin hat zunächst das Mahnverfahren durchgeführt. Am 22.11.2017 ist gegen den Beklagten ein Vollstreckungsbescheid ergangen, in dem dieser verpflichtet worden ist, an die Klägerin 357,60 € sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und Bankrücklastkosten in Höhe von 6,00 € zu zahlen. Gegen den am 23.02.2019 zugestellten Vollstreckungsbescheid ist rechtzeitig Einspruch eingelegt worden. Das Verfahren ist zunächst an das Amtsgericht Fulda abgegeben worden. Mit Beschluss vom 24.06.2019 ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Cottbus verwiesen worden.

Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Vertrag dergestalt geschlossen worden, dass der Beklagte sich am 15.03.2017 auf der Homepage der Klägerin kostenpflichtig angemeldet habe und daher verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag von 357,60 € zu zahlen. Er habe den Button „kostenpflichtig bestellen“ gewählt und auch die AGB und die Widerrufsbelehrung erhalten. Aus dem Schlussbericht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [Ort] zu Az. XXXXXXX ergebe sich, dass der Bestellvorgang gesetzeskonform erfolgt ist. Insoweit wird auf die Anlage K11 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, den angegriffenen Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe sich nur auf einer Seite der [Kooperationspartner] befunden und sei einem dortigen Link gefolgt. In einer ersten E-Mail habe er eine Bestätigung für seine Kreditanfrage erhalten, danach eine zweite E-Mail, die von einem Kooperationspartner [Unternehmen] berichtete. Da er einen Kredit erhalten wollte, habe er den Link http://www.ovmgmbh.de/kfp-login.php angeklickt. Dann sei ein Fenster der Klägerin geöffnet worden. Ein Button mit „kostenpflichtig bestellen“ sei nicht vorhanden gewesen. Es sei gegen § 312j BGB verstoßen worden, sodass kein Vertrag geschlossen worden sei. Im Übrigen sei eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden. Höchst vorsorglich werde der Vertrag widerrufen, der Rücktritt erklärt und wegen Irrtum und Täuschung angefochten. Auch sei der Vertrag sittenwidrig, da Vertraginhalte verkauft werden, die woanders kostenfrei erbracht werden.

Die Akte der Staatsanwaltschaft [Ort] zu Az.XXXXXXXX ist beigezogen worden. Geprüft worden ist dort der Bestellvorgang anhand der vom Beklagten, der im dortigen Verfahren Zeuge war, genannten Dokumentation.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf die tenorierte Summe aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin bereitgestellten Dienstleistungen nicht um Finanzdienstleistungen handelt, die erlaubnisbedürftig sind. Die Klägerin stellt nur ein Angebot auf ihrer Homepage zur Verfügung. Zwar soll letztendlich ein Kreditvertrag geschlossen werden. Diesen vermittelt sie aber nicht. Auch gewährt sie nicht den Kredit. Eine Finanzdienstleistung im engeren Sinne lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Da es sich hier aber um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, war insoweit die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.

Nach Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft [Ort] zu Az. 804 Js 25734/18 und dem dortigen Bericht, die bzw. der zu Beweiszwecken beigezogen worden ist, ist ein Vertrag geschlossen worden. Die Homepage, auf der der Bestellvorgang durchgeführt worden ist, beinhaltet die gesetzlichen Mindeststandards inkl. Widerrufsbelehrung.

Ein Widerruf ist nicht fristgemäß erfolgt.

Für einen Rücktritt fehlen die Voraussetzungen.

Eine Anfechtung binnen der Frist gemäß § 124 BGB ist nicht erfolgt. Auch liegt keine Täuschung vor.

Ein sittenwidriges Geschäft kann nicht gesehen werden. Selbst wenn die Leistung an sich auch kostenlos erhältlich oder wertlos ist, ist darin allein kein Verstoß zu erkennen. Auch wenn mittlerweile Kochrezepte kostenlos im Internet zu erhalten sind, werden solche auch verkauft, sei es in Buchform oder über spezielle Homepages. Dies macht entsprechend den Kauf eines Kochbuchs oder von Rezepten im Internet nicht sittenwidrig.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13.08.2020 gab auch keinen Anlass, das Urteil zu ändern. Die Beiziehung der Akte war bekannt, die Möglichkeit der Einsichtnahme im Termin gegeben. Wofür der nun benannte Zeuge [Zeuge] benannt ist, ist nicht ersichtlich.

Nebenforderungen waren gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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