OVM GmbH. Gerichturteil bestätigt Finanzmanagement Vertrag
Amtsgericht Kamens AZ: 2 C 304/22 vom12.07.2024
Zusammenfassung:
Das Urteil verpflichtet den Beklagten, an die Klägerin 298,00 EUR nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 13.08.2022), 10,00 EUR Bankrücklastschriftgebühren, 10,00 EUR Mahngebühren und 14,00 EUR Einwohnermeldeamtskosten zu zahlen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 298,00 EUR. Die Klage ist begründet: Am 13./14.01.2020 schloss der Beklagte einen Vertrag über ein Finanzmanagement-Paket (2 Jahre, 14,90 EUR/Monat, Gesamt: 357,60 EUR). Durch Rückbuchungen (Mai–Juli 2020) geriet er in Verzug, wodurch der Restbetrag fällig wurde. Ansprüche ergeben sich aus §§ 280, 286, 291, 288 BGB, Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung ist möglich.
Finanzmanagement Urteil: OVM GmbH erhält gerichtliche Bestätigung
Amtsgericht AZ. 3 C 100/17 vom 06.08.2018
Zusammenfassung:
Das Urteil verpflichtet den Beklagten, 209,70 € aus einem Dienstvertrag vom 29.12.2015 an die Klägerin zu zahlen. Der Vertrag über ein Finanzmanagement-Paket (24 Monate, 14,90 €/Monat, Gesamt: 357,60 €) kam online zustande. Der Beklagte zahlte bis 03.11.2016, danach scheiterten Einzüge. Nach Mahnungen (23./26.01.2017) und Verzug stellte die Klägerin den Restbetrag fällig (AGB Ziffer 5). Der Vertragsschluss ist durch Anlagen belegt; die Schutzbehauptung des Beklagten (Datenklau) wurde verworfen. Verzugszinsen ab 21.02.2017, Kostenentscheidung (§ 91 ZPO) und vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708, 713 ZPO) wurden festgelegt. Streitwert: 209,70 €.
Geríchtsentscheid: Vertrag von OVM GmbH für Finanzmanagement gültig
Gerichtsurteil Amtsgericht München AZ: 274 C 3292/17 vom 26.04.2018
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten, an die Klägerin OVM Online Vertrieb Marketing GmbH 381,60 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 02.03.2015) zu zahlen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 381,60 €. Der Anspruch ergibt sich aus einem Dienstvertrag vom 15.10.2014, bestätigt durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vom 27.02.2015. Der Beklagte unterbreitete ein Vertragsangebot, das die Klägerin annahm. Einwendungen des Beklagten (z. B. Druck, Vorbehalt) wurden verworfen. Nebenforderungen gründen auf §§ 280, 286, 288 BGB, Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 713 ZPO.
OVM GmbH Finanzmanagement Paket: Gericht bestätigt Vertrag
Gerichtsurteil Amtsgericht Fürth Az: 340 C 478/21 vom 07.07.2021
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Fürth verurteilte die Beklagte, an die Klägerin OVM Online Vertrieb Marketing GmbH 342,70 € (Hauptforderung) und 112,44 € (Nebenkosten) nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 05.01.2021 bzw. 25.01.2021) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 342,70 €. Am 21.09.2020 schloss die Beklagte online einen Vertrag über ein Kredit-Finanzmanagement-Paket (24 Monate, 14,90 €/Monat). Nach Zahlung einer Rate (10/2020) geriet sie in Verzug. Die Klägerin fordert den Restbetrag, Mahn- (17,00 €), Bankrücklastschrift- (9,00 €) und Inkassokosten (86,44 €). Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
Gerichtlich bestätigt: OVM GmbH Finanzmanagement Paket gültig
Gerichtsurteil Amtsgericht Cottbus Az: 43 C 300/19 vom 04.08.2020
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Cottbus bestätigte den Vollstreckungsbescheid (357,60 € plus 10,00 € Mahnkosten, 6,00 € Bankrücklastkosten) gegen den Beklagten und wies seinen Einspruch zurück. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 357,60 €. Am 15.03.2017 schloss der Beklagte online einen Vertrag über ein Kredit-Finanzmanagement-Paket. Die Klägerin buchte zwei Raten (14,90 €), die zurückgebucht wurden. Ein Widerruf oder Rücktritt erfolgte nicht fristgemäß, Anfechtung oder Sittenwidrigkeit wurden verneint. Die Dienstleistung ist nicht erlaubnispflichtig. Nebenforderungen gründen auf §§ 286, 288 BGB, Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
OVM GmbH siegt: Gerichtsurteil bestätigt Finanzmanagement Vertrag
Gerichtsurteil Amtsgericht Leipzig AZ: 108 C 5578/18 vom 11.04.2019
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Leipzig verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 357,60 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 16.08.2018) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 357,60 €. Am 01.02.2018 schloss die Beklagte online einen Vertrag zur Nutzung eines Finanzmanagementportals, bestätigt durch E-Mail-Kontakte und SEPA-Mandat. Die Klägerin erfüllte ihre Pflichten (§ 312j BGB); ein Widerruf oder eine Anfechtung scheiden aus. Die Dienstleistung ist nicht erlaubnispflichtig, eine Nichtigkeit (§ 134 BGB) oder DSGVO-Verstoß liegt nicht vor. Kostenentscheidung: § 91 ZPO.
Urteil rechtskräftig: OVM GmbH Finanzmanagement Paket vom Gericht bestätigt
Gerichtsurteil Amtsgericht Gernsbach AZ: 1 C 68/23 vom 26.10.2023
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Gernsbach verurteilte die Klägerinn(Kundin), an die Beklagte (OVM GmbH) 283,10 € (Restbetrag), 10,00 € (Bankrücklastschriftgebühren), 10,00 € (Mahngebühren) und 52,92 € (Inkassokosten) nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 04.06.2022) zu zahlen. Die Klage wurde abgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten. Streitwert: 536,40 €. Am 08.05.2020 schloss die Klägerin online einen Vertrag (Kredit-Finanzmanagement-Paket, 24 Monate, 14,90 €/Monat), der sich mangels Kündigung verlängerte. Die Klägerin zahlte 17 Raten (253,30 €), ließ zwei Raten zurückbuchen..