Auszug Gerichtsurteil Amtsgericht Leipzig AZ: 108 C 5578/18 vom 11.04.2020
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 357,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.08.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 357,60 EUR festgesetzt
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 357,60 EUR aus § 611 in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vom 01.02.2018 zu. Das Gericht ist gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag zur Nutzung eines Finanzmanagementportals abgeschlossen hat.
Der Vertragsabschluss steht fest aufgrund des vorgelegten E-Mail-Kontaktes der Klägerin mit der Beklagten vom 01.02.2018, wonach diese der Beklagten mitgeteilt hat, dass sie ihren Zugang freischalte und dieser jetzt für sie zur Nutzung bereit sei. Dem vorausgegangen war die Mitteilung der Beklagten an die Klägerseite im Hinblick auf deren
E-Mail: [E-Mail-Adresse]
SEPA-Lastschriftmandat: für die Klägerin [Unternehmen]
Kontoinhaber: [Kontoinhaber]
Kontonummer: [Kontonummer]
Der Vertrag ist auf die entgeltliche Nutzung des Onlineportals der Beklagten bei der Klägerin gerichtet gewesen. Entsprechend der Anlage K 1 ist nach Überzeugung des Gerichts diese Nutzung gerade nicht erlaubnispflichtig. Die Beklagte wurde über den Inhalt des Kredit- und Finanzmanagementpaketes auf der Homepage der Klägerin informiert (entsprechend Anlage K 9), wobei auch auf die AGBs der Klägerin verwiesen wird (Anlage K 9). Die Einzelheiten sind in den AGBs geregelt (Anlage K 9). Nur durch einen Klick „hier bestellen“-Button (Anlage K 11) konnte die Beklagte eine Bestellung vornehmen, wonach sie dann auch ihre Daten einschließlich der Bankdaten eingeben musste, sprich aktiv anklicken musste. Es ist auch deutlich erkennbar, dass dort dann der Hinweis erfolgte auf: „hier kaufen“ (Anlage K 11, Seite 1 von 2 unten). Dass eine entsprechende Vorgehensweise durch die Beklagte am 01.02.2018 erfolgte, davon ist das Gericht entsprechend Anlage K 2 überzeugt. Insofern hat die Beklagte Erklärungsbewusstsein gehabt, sie hatte einen Rechtsbindungswillen, und die Klägerin hat ihre Pflichten aus § 312j BGB erfüllt. Entsprechend ist die Leistung durch die Klägerin nicht unbillig im Sinne des § 275 BGB, da eine Genehmigung des Vertrages nicht erforderlich war (vgl. oben). Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig, da die Schaltfläche sehr gut lesbar ist: durch „hier kaufen“. Damit ist der Hinweis, dass zahlungspflichtig bestellt wird, im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB erbracht. Die akzeptierte Lastschrift ist ebenso deutlich erkennbar. Eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 KWG ist nicht ersichtlich, die Benutzung des Portals ist kein Einlagengeschäft. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, bzw. diese überhaupt zur Unwirksamkeit des Vertrages nach § 134 BGB führt. Eine Anfechtung gemäß § 123 BGB scheidet aus, da die Beklagte gerade nicht bewusst getäuscht werden sollte.
Das Vertragsverhältnis wurde auch nicht durch einen Widerruf nachträglich beseitigt, insbesondere fehlt die Darlegung, dass ein fristgerechter Widerruf erfolgt sei.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO, 286 ff. BGB.
Der Streitwert beruht auf § 3 ZPO.