Auszug Gerichtsurteil Amtsgericht Kamens AZ: 2 C 304/22
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 298.00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2022 sowie Bankrücklastschriftgebühren in Höhe von 10,00 EUR, Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR sowie 14,00 EUR Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage zu zahlen.
Der Streitwert wird auf 298,00 EUR festgesetzt.
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 298,00 EUR aus § 611 Abs. 1 Hs. 2 BGB in Verbindung mit Nr. 4, 5 der AGB Kredit-Finanz Management.
Die Parteien haben wirksam unter dem 13./14.01.2020 einen Vertrag über ein online Kredit-Finanzmanagement-Paket, welches verschiedene Tools/ Programme zur Finanzverwaltung zur Verfügung stellt (zum Beispiel Haushaltsmanager, Filecenter, Zahlungsmanager, Vergleichsrechner und Finanzrechner), für die Dauer von 2 Jahren zu einem monatlichen Preis von 14,90 EUR (Gesamtpreis: 357,60 EUR) geschlossen.
Der Beklagte hat nicht bestritten, am 13.01.2020 um 14.41 Uhr auf der Internetseite der Klägerin die kostenpflichtige Bestellung des Kredit-Finanz Management-Pakets zu einem Preis von insgesamt 357,60 EUR mit einer monatlichen Zahlung in Höhe von 14,90 EUR und
einer Dauer von 2 Jahren sowie die Kenntnisnahme der AGB, der Widerrufsbelehrung und die Hinweise zum Datenschutz bestätigt und das virtuelle Anmeldeformular mit seinen Daten Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail, die der Abrechnung zugrunde zu legende Kontoverbindungsdaten für das SEPA Lastschriftmandat) ausgefüllt und diese Anmeldedaten an die Klägerin übermittelt zu haben.
Dieser Vorgang ist unstreitig auf den Beklagten zurückzuführen. So ist unstreitig, dass der Beklagte aufgrund einer Anfrage bei der Bavaria Finanz, einer Kooperationspartnerin der Klägerin, eine E-Mail der Bavaria Finanz unter dem 13.01.2020 (Anlage K 4) erhielt, mit der auch für das von der Klägerin angebotene Kredit-Finanzmanagement-Paket der Klägerin geworben wurde. Diese E-Mail enthielt dabei unstreitig einen Code, der programmatisch Jergestalt ausgestaltet ist, dass er am Ende einen sich stets unterscheidenden, randomisiert aus Zahlen und Buchstaben zusammengesetzten Code enthält, der im Fall der Nutzung dieses Links in das Besteliformular der Klägerin übertragen wird. Das war hier der Fall. Der ausgewiesene Code der Anlage K 4 findet sich in dem beklagtenseits ausgefüllten Bestellformular der Anlage K 2 wieder. Der Vortrag des Beklagten, den Freischaltlink dieser E-Mail nicht genutzt zu haben, ist vor diesem Hintergrund wenig nachvollziehbar. Überdies timmen auch die zugrunde liegenden E-Mail-Adressen überein. Es wurde auch nicht orgetragen, dass es einen Missbrauch des E-Mail-Kontos gegeben habe.
Ebenso unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Klägerin mit E-Mail vom 14.01.2020 an die im Anmeldeformular angegebene E-Mail-Adresse die Zugangsdaten (Benutzemame und persönliches Kennwort) zum Finanzmanagement-Paket übersandte und mitteilte, den Zugang zur Nutzung durch den Beklagten freigeschaltet zu haben (Anlage K 3), wodurch die Klägerin das Vertragsangebot des Beklagten gemäß Nr. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingugnen schriftlich bestätigte und dieses annahm.
Die Zugangsdaten für das E-Mail-Konto und damit die Möglichkeit zum Zugriff auf die E-Mail der Klägerin und die darin enthaltenen Zugangsdaten zum online Finanzmanagement-Paket allen dabei ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Das Vorliegen eines Missbrauchs des E-Mail-Kontos wurde, wie bereits dargelegt, nicht vorgetragen.
Entsprechend Nr. 2 der im Anmeldeformular durch den Beklagten bestätigten allgemeinen Beschäftsbedingungen übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 14.01.2020 gleichsam die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrung. Während unter Nr. 3 und Nr. 4 der AGB nochmals die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Vereinbarungen hinsichtlich der Vertragsdauer, des pesamtpreises und der monatlichen Zahlungsvereinbarung ausgewiesen werden, verweist die E-Mail der Klägerin vom 14.01.2020 überdies auf eine gesonderte Auflistung der Funktionen des Finanzmanagement-Pakets.
Auf Grundlage des Parteivorbringens ist das Gericht davon überzeugt, dass der von der Klägerin vorgetragene Vertragsinhalt, also insbesondere die Vertragslaufzeit von 24 Monaten, ler Gesamtpreis in Höhe von 357,60 EUR sowie die vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 14,90 EUR, von dem Beklagten durch Bestätigung im Anmeldeformular vom 13.01.2020 ind dessen Versendung an die Klägerin, wirksam akzeptiert wurde.
In diesem Zusammenhang hat der Beklagte nicht bestritten, dass die Übersendung des Anmeldeformulars an die Klägerin technisch nur möglich war, nachdem der Beklagte durch las Setzen eines Häkchens die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit lie Vertragslaufzeit und die Höhe des zu zahlenden Entgelts anerkannt hat. Damit gilt im Ergebnis als zugestanden, dass der Beklagte in Kenntnis dieser Bedingungen die Anmeldung urchführte und das Vertragsangebot der Klägerin unterbreitete, die dieses in der Folge nnahm. Der Inhalt der Geschäftsbedingungen wurde ebenfalls unstreitig gestellt.
Die Klägerin ist darüber hinaus berechtigt, die ausstehende Gesamtsumme in voller Höhe, hithin 298,00 EUR, vom Beklagten zu fordern, da gemäß Nr. 5 der dem Vertrag zugrunde legenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der noch offene Restbetrag der Gesamtleistung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn der Beklagte mit zwei dufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug gerät.
Die Klägerin erfüllte die ihr obliegenden vertragsgemäßen Leistungen ordnungsgemäß, indem die dem Beklagten ein online Kredit-Finanzmanagement-Paket zur Verfügung zu stellte. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgetragen. Dass der Beklagte die Zugangsdaten zum inanzmanagement-Paket und mithin auch das Finanzmanagement-Paket nicht nutzte, steht der vollständigen und ordnungsgemäßen Leistungserbringung der Klägerin dabei nicht entgegen.
Beginnend ab Juli 2020 befand sich der Beklagte mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug, da die vereinbarten Ratenzahlungen in Höhe von 14,90 EUR in den Monaten Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 durch den Beklagten im Wege des Rücklastschriftverfahrens urück gebucht wurden.
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen verzugsschadens in Höhe von 10,00 EUR Bankrücklastschriftgebühren und 10,00 EUR Mahngebühren sowie weiteren 14,00 EUR angefallener Kosten für eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt aus $\S \S 286,280$ BGB, da sich der Beklagte aufgrund der Rückbuchungen der Zahlbeträge die Monate Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 betreffend nach § 286 Abs. 2 BGB in Verzug befand und die geltend gemachten Bankrücklastschriftgebühren, die Mahngebühren und auch Auskunftskosten aufgrund des verzuges des Beklagten entstanden sind.......