Auszug Gerichtsurteil Amtsgericht Fürth 340 C 478/21 vom 07.07.2021
Endurteil
1.Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin 342,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2021 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin 112,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2021 zu bezahlen.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 342,70 € festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Vertrag elektronisch geschlossen. Aus der E-Mail vom 11.01.2021 geht hervor, dass die Beklagte auch die entsprechende Vertragsnummer des Vertrages hatte, hier 514806. Die Beklagte trägt selbst auch vor, dass sie online mit der Klägerin kontaktierte.
Ein Widerruf des Vertrags ist in der E-Mail der Beklagten vom 11.01.2021 nicht erkennbar. Auch ein anderes Gestaltungsrecht kann aus dieser Mail nicht hergeleitet werden.
Da die Beklagte mit der Klägerin am 21.09.2020 einen Vertrag über das Kredit-Finanzmanagement-Paket über das von der Klägerin auf der Internetseite der Klägerin bereitgestellte Online-Formular unter Belehrung über die AGB der Klägerin verbindlich abgeschlossen hat, hat sie die Klageforderung in Höhe von 342,70 € zu erstatten. Der Vertrag wurde über 24 Monate unter monatlicher Zahlung von 14,90 € geschlossen. Bezahlt wurde von der Beklagten lediglich eine Rate im Monat 10/2020.
Da die Beklagte in Verzug ist, hat sie aus Schadensersatzgesichtspunkten auch neben den Verzugszinsen die 17,00 € für drei Mahnungen und 9,00 € Gebühren für drei Bankrücklastschriften zu erstatten.
Aufgrund des vorliegenden Verzugs hat die Beklagte der Klägerin auch die ihr entstandenen Inkassokosten in Höhe von 86,44 € netto zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.