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Gerichtsentscheid: Vertrag von OVM GmbH für Finanzmanagement gültig

Auszug Gerichtsurteil: Amtsgericht München AZ: 274 C 3292/17

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 381,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 381,60 € festgesetzt.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über Zahlungen aus einem Dienstvertrag vom 15.10.2014.

Die Klägerin hat aufgrund des am 15.10.2014 geschlossenen Dienstvertrages unter Berücksichtigung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vom 27.02.2015 einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 381,60 €.

Vom Beklagten wurde nicht bestritten, der Klägerin durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden Formulars ein Angebot auf Abschluss des Dienstvertrages unterbreitet zu haben. Das Angebot wurde von der Klägerin zumindest konkludent durch Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen angenommen.

Soweit der Beklagte die Erbringung der Leistungen bestreitet, ist er mit diesen Einwendungen aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vom 27.02.2015 ausgeschlossen.

Rechtlich ist die Ratenzahlungsvereinbarung vom 27.02.2015 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen.

Im Unterschied einer abstrakten (konstitutiven) Schuldanerkenntnis bestätigt das deklaratorische Schuldanerkenntnis lediglich eine bestehende Schuld, ohne dass der Schuldner damit eine neue, eigenständige Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger eingeht. Es dient dazu, Streit oder Ungewissheit über einzelne Inhalte des Schuldverhältnisses oder über das Schuldverhältnis im Ganzen zu überwinden. Dazu stellt es den Inhalt dieses Schuldverhältnisses verbindlich fest. Zur Abgrenzung vom konstitutiven Schuldanerkenntnis ist auf den Parteiwillen abzustellen und dieser gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (vgl. HK-BGB/Ansgar Staudinger, BGB, § 781 Rn. 8). Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten anerkannte Schuld in Ziffer 3 der Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich genannt ist. Es ist damit nicht ersichtlich, dass neben der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag eine selbständige neue Verpflichtung geschaffen werden sollte.

Eine Einschränkung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vom 27.02.2015 ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte „unter Vorbehalt“ neben die Ratenzahlungsvereinbarung schrieb.

Es ist unklar, unter welchen Vorbehalt er die Ratenzahlungsvereinbarung stellen wollte und was diesen Vorbehalt betreffen soll. Mangels Bestimmtheit kann dieser Vorbehalt also rechtlich nicht berücksichtigt werden. Der Vermerk des Beklagten kann mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht ausgelegt werden. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass in der Folge über zwei Jahre lang keine entsprechende weitere Erklärung des Beklagten abgegeben wurde, die an den vermerkten Vorbehalt anschließen würde.

Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Ratenzahlungsvereinbarung auf Druck der Klägerin unterzeichnet worden sei, ist dies für die Beurteilung des streitgegenständlichen Falles unbeachtlich. Vom Beklagten wird nicht erläutert, wie genau dieser Druck ausgeübt worden sein soll und welche rechtlichen Folgen dies haben soll. An der Wirksamkeit des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ergeben sich hieraus keine Zweifel.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht kondizionierbar (vgl. Palandt, BGB, § 781 Rn. 4).

Aus den oben genannten Gründen ist dem Beklagten auch kein Widerruf des Dienstvertrages mehr möglich. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ratenzahlungsvereinbarung vom 27.02.2015 waren dem Beklagten bereits alle maßgeblichen Faktoren bekannt. Durch die Unterzeichnung verzichtete der Beklagte damit auch auf die Ausübung eines etwaigen bestehenden Widerrufsrechts.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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