Auszug Gerichtsurteil Amtsgericht AZ 3 C 100/17 vom 06.08.2018
Der Streitwert wird auf 209,70 € festgesetzt.
(ohne Tatbestand gemäß § 495a ZPO, § 313a ZPO, § 511 ZPO)
Die Klage war zulässig, insbesondere war das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig gemäß §§ 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.
Die Klage war auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 209,70 € aus dem Dienstvertrag vom 29.12.2015.
Der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin ist online wirksam zustande gekommen. Das vom Beklagten am 29.12.2015 online an die Klägerin gesandte Bestellformular liegt dem Gericht als Anlage vor.
Zwischen den Parteien wurde für die Dauer von 24 Monaten zu einem Gesamtpreis von 357,60 €, zahlbar in monatlichen Raten von 14,90 € vereinbart, dass der Beklagte die Dienste der Klägerin in Anspruch nimmt, welche unter anderem darin besteht, dass der Kunde mit Hilfe eines elektronischen Haushaltsbuches Überblick über seine Finanzen gewinnt. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird die erste Rate frühestens 14 Tage nach der Online-Bestellung zur Zahlung fällig, vorliegend also am 15.01.2016.
In der Folge hat der Beklagte vom 01.02.2016 bis zur ersten Rücklastschrift am 03.11.2016 ohne Widerspruch die vereinbarten monatlichen Beträge via SEPA-Mandat bezahlt.
Anschließend gelang es der Klägerin nicht, das monatliche Entgelt vom benannten Konto des Beklagten einzuziehen, der Betrag wurde rückbelastet, woraufhin die Klägerin den Beklagten mit Mahnungen vom 23.01.2017 und 26.01.2017 zur Zahlung der rückständigen Beträge aufforderte.
Nach den AGB der Klägerin wird der Vertrag bei Verzug gesamt fällig gestellt. Unter Ziffer 5 der AGB ist vereinbart, dass für den Fall, dass der Kunde schuldhaft mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug kommt, der dann noch bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin offene Restbetrag zur Zahlung fällig wird. Diese AGB wurden wirksam Vertragsbestandteil und sind inhaltlich nicht zu beanstanden.
Dementsprechend konnte die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 13.02.2017 gesamt fällig stellen und den Rechnungsbetrag für die volle Vertragslaufzeit verlangen.
Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen ergibt sich, dass ein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen ist. Insbesondere ist aus den Anlagen klar ersichtlich, dass der Beklagte die Seite mit dem Bestellformular ausgefüllt und via „Kaufen“-Button verbindlich bestellt hat.
Aus Anlage K3 geht auch hervor, dass dem Beklagten die Annahme des Angebots zugemailt wurde und darin sowohl alle Vertragsbestandteile als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Widerrufsbelehrungen enthalten waren.
Der Beklagte hätte somit spätestens zu diesem Zeitpunkt den Vertragsschluss widerrufen können und müssen, wenn er der Auffassung war, dass er einen solchen gar nicht hat schließen wollen. Die Behauptung des Beklagten steht auch im Widerspruch zu seinem Verhalten: Er hat nämlich vom 01.02.2016 bis zur ersten Rücklastschrift am 03.11.2016 ohne Widerspruch die vereinbarten monatlichen Beträge via SEPA-Mandat bezahlt.
Die Behauptung des Beklagten, dass sich die Klägerin seine Bankverbindungsdaten geklaut habe und er lediglich eine „kostenlose Probe mit sofortiger Kreditzusage“ habe ausfüllen wollen, ist als Schutzbehauptung zu werten und nicht bewiesen.
Wenn der Beklagte per Internet Verträge abschließt, ohne hier auf den genauen Wortlaut zu achten, so geht dies allein zu seinen Lasten. Bereits aus Anlage K1 ergibt sich, dass in dem Bestellformular fett markiert ist, dass die ersten 14 Tage gratis getestet werden können. Bereits hier wird auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung Bezug genommen und vor Bestellung vom Beklagten erklärt, dass er diese zur Kenntnis genommen hat, indem er an der entsprechenden Stelle ein Häkchen setzt und dann den Button „Kaufen“ drückt.
Die weiteren Einwendungen des Beklagten sind allgemeiner Art und in zivilrechtlicher Hinsicht für dieses Verfahren unbeachtlich.
Nachdem der fällige Restbetrag mit Schreiben vom 13.02.2017 unter Fristsetzung bis zum 20.02.2017 zur Zahlung angefordert wurde, ist mit Ablauf des 20.02.2017 Verzug eingetreten, sodass die Forderung ab dem 21.02.2017 zu verzinsen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.....
Streitwert: § 3 ZPO
1. Nichtzulassung der Berufung:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO.